FG Köln - Urteil vom 27.03.2019
3 K 1602/18
Normen:
AO § 355 Abs. 1; AO § 129; AO § 233a Abs. 5; AO § 233a Abs. 2a;

Erfolglose Klage auf Änderung der Zinsfestsetzung zur Einkommensteuer; Bestandskraft der Zinsfestsetzungen; Kein Fall offenbarer Unrichtigkeit; Keine Berücksichtigung eines späteren Zinslaufs

FG Köln, Urteil vom 27.03.2019 - Aktenzeichen 3 K 1602/18

DRsp Nr. 2020/3668

Erfolglose Klage auf Änderung der Zinsfestsetzung zur Einkommensteuer; Bestandskraft der Zinsfestsetzungen; Kein Fall offenbarer Unrichtigkeit; Keine Berücksichtigung eines späteren Zinslaufs

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

AO § 355 Abs. 1; AO § 129; AO § 233a Abs. 5; AO § 233a Abs. 2a;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Ablehnung eines Antrags der Kläger auf Änderung der Zinsfestsetzung zur Einkommensteuer 2007 und 2008.

Die Kläger sind Eheleute, die in den Streitjahren 2007 und 2008 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden.