Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Die Beteiligten streiten um die Frage, ob der im Jahr 2013 verstorbene B... im Streitjahr 2006 einen Verlust im Sinne von § 17 EStG in Höhe von 613 786,89 EUR aufgrund der Veräußerung eines Gesellschaftsanteils im Umfang von 74,99 v. H. an der "C... GmbH" mit Sitz in D..., E...-straße (künftig: GmbH) erlitten hat.
Die 1946 geborene, in D..., F...-straße wohnhafte Klägerin ist die Ehefrau und Alleinerbin des 1941 geborenen und 2013 verstorbenen Kaufmanns B.... Die Eheleute sind Eltern von zwei Töchtern, die im Streitjahr 2006 bereits volljährig waren und in der o. g. GmbH aktiv mitarbeiteten. Die Eheleute wurden vom Beklagten zur Einkommensteuer veranlagt.
Satzungsmäßiger Unternehmensgegenstand der am 18. Mai 1972 gegründeten GmbH war die "Herstellung und der Vertrieb sowie die Forschung und Entwicklung von G...-Elementen". Das Stammkapital der Gesellschaft betrug 800 000,00 DM. Herr B... war der alleinige Geschäftsführer der GmbH.
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