OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 17.03.2022
6 E 145/22
Normen:
GKG § 52 Abs. 2; GKG § 52 Abs. 6; GKG § 66 Abs. 6; GKG § 68 Abs. 1; RVG § 32 Abs. 2; VwGO § 6; VwGO § 87a Abs. 1 Nr. 4;
Vorinstanzen:
VG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 404/21

Erfolglose Streitwertbeschwerde in auf Einbeziehung in Auswahlverfahren gerichtetem Verfahren; Streitwertbemessung bei Zulassung bzw. Einbeziehung eines Bewerbers zu Stellenbesetzungsverfahren nach dem Auffangstreitwert

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.03.2022 - Aktenzeichen 6 E 145/22

DRsp Nr. 2022/4848

Erfolglose Streitwertbeschwerde in auf Einbeziehung in Auswahlverfahren gerichtetem Verfahren; Streitwertbemessung bei Zulassung bzw. Einbeziehung eines Bewerbers zu Stellenbesetzungsverfahren nach dem Auffangstreitwert

Erfolglose Streitwertbeschwerde in einem auf die Einbeziehung in ein Auswahlverfahren gerichteten Verfahren. Der Streitwert bemisst sich in einem Verfahren, welches lediglich die Zulassung eines Bewerbers zu einem Stellenbesetzungsverfahren bzw. die Einbeziehung eines Bewerbers in ein Auswahlverfahren betrifft, nach dem Auffangstreitwert.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 2; GKG § 52 Abs. 6; GKG § 66 Abs. 6; GKG § 68 Abs. 1; RVG § 32 Abs. 2; VwGO § 6; VwGO § 87a Abs. 1 Nr. 4;

Gründe

Das Oberverwaltungsgericht entscheidet gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 6 Satz 1 GKG über die Beschwerde durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin. Zwar hat im erstinstanzlichen Verfahren nicht ein Einzelrichter

- im Folgenden wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit auf die gleichzeitige Verwendung der männlichen und weiblichen Sprachform verzichtet und gilt die männliche Sprachform für alle Geschlechter -