VGH Bayern - Beschluss vom 13.07.2021
23 ZB 21.1632
Normen:
VwGO § 60 Abs. 1; VwGO § 124 a Abs. 4;
Vorinstanzen:
VG Bayreuth, vom 04.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen B 1 K 20.1004

Erfolgloser Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei schuldhaft versäumter Fristverletzung

VGH Bayern, Beschluss vom 13.07.2021 - Aktenzeichen 23 ZB 21.1632

DRsp Nr. 2021/12203

Erfolgloser Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei schuldhaft versäumter Fristverletzung

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf Euro 250, -- festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 60 Abs. 1; VwGO § 124 a Abs. 4;

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung, mit dem die Klägerin ihre in erster Instanz erfolglose Klage auf Aufhebung einer mit Bescheid des Beklagten vom 30. September 2020 verfügten isolierten Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 250,-- Euro weiterverfolgt, ist unzulässig. Denn er ist nicht fristgerecht begründet worden. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bezüglich der Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO von Amts wegen kommt nicht in Betracht.

Nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist, soweit sie - wie hier - nicht bereits mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung vorgelegt worden ist, nach § 124a Abs. 4 Satz 5 VwGO beim Verwaltungsgerichtshof einzureichen. Eine Begründung des Zulassungsantrags ist jedoch beim Verwaltungsgerichtshof nicht innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO eingegangen.