Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III.Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf Euro 250, -- festgesetzt.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung, mit dem die Klägerin ihre in erster Instanz erfolglose Klage auf Aufhebung einer mit Bescheid des Beklagten vom 30. September 2020 verfügten isolierten Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 250,-- Euro weiterverfolgt, ist unzulässig. Denn er ist nicht fristgerecht begründet worden. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bezüglich der Begründungsfrist des §
Nach §
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