BVerwG - Beschluss vom 17.02.2020
2 VR 2.20
Normen:
BLV § 50 Abs. 3 S. 1; BRAO § 3; VwVfG § 14 Abs. 4; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 19 Abs. 4 S. 1;
Fundstellen:
BVerwGE 167, 358
DÖV 2020, 530
ZBR 2020, 263

Erfolgloser Eilantrag eines Rechtsanwalts auf Teilnahme an der Erörterung und Eröffnung der dienstlichen Beurteilung eines Beamten; Kein Anspruch des Beamten auf Hinzuziehung eines Beistands zur Erörterung und Eröffnung einer dienstlichen Beurteilung; Vorbesprechung und Eröffnung einer Beurteilung als innerdienstliche Angelegenheit; Erstreckung des in Beurteilungsrichtlinien dem Beamten eingeräumten Rechts auf Teilnahme einer Vertrauensperson nach Behördenpraxis nur auf bei der Behörde beschäftigte (Beistands-)Personen; Selbstbindung der Verwaltung

BVerwG, Beschluss vom 17.02.2020 - Aktenzeichen 2 VR 2.20

DRsp Nr. 2020/5630

Erfolgloser Eilantrag eines Rechtsanwalts auf Teilnahme an der Erörterung und Eröffnung der dienstlichen Beurteilung eines Beamten; Kein Anspruch des Beamten auf Hinzuziehung eines Beistands zur Erörterung und Eröffnung einer dienstlichen Beurteilung; Vorbesprechung und Eröffnung einer Beurteilung als innerdienstliche Angelegenheit; Erstreckung des in Beurteilungsrichtlinien dem Beamten eingeräumten Rechts auf Teilnahme einer Vertrauensperson nach Behördenpraxis nur auf bei der Behörde beschäftigte (Beistands-)Personen; Selbstbindung der Verwaltung

1. Aus § 3 BRAO folgt kein eigenständiger Anspruch eines Rechtsanwalts auf Teilnahme an der Erörterung und Eröffnung der dienstlichen Beurteilung eines von ihm vertretenen Beamten (vgl. § 50 Abs. 3 Satz 1 BLV); ein derartiger Anspruch besteht nur abgeleitet, wenn und soweit dem Beamten selbst ein Anspruch auf Hinzuziehung eines Beistands zusteht.2. Aus § 14 Abs. 4 VwVfG ergibt sich kein Anspruch des Beamten auf Hinzuziehung eines Beistands zur Erörterung und Eröffnung einer dienstlichen Beurteilung, weil das Verfahren zur Erstellung einer dienstlichen Beurteilung kein auf den Erlass eines Verwaltungsaktes gerichtetes Verwaltungsverfahren i.S.v. § 9 VwVfG ist.