VGH Bayern - Beschluss vom 21.04.2020
9 ZB 17.249
Normen:
BauNVO § 4 Abs. 1; BauNVO § 15 Abs. 1 S. 1; BauNVO § 16 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
VG Würzburg, vom 06.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen W 4 K 16.564

Erfolgloses Berufungszulassungsverfahren im Zusammenhang mit der einem Grundstücksnachbarn erteilten Baugenehmigung; Festsetzungen im Bebauungsplan zum Maß der baulichen Nutzung sind nicht nachbarschützend; Kein Verstoß des Bauvorhabens gegen die im Bebauungsplan festgesetzte Art der Nutzung

VGH Bayern, Beschluss vom 21.04.2020 - Aktenzeichen 9 ZB 17.249

DRsp Nr. 2020/6263

Erfolgloses Berufungszulassungsverfahren im Zusammenhang mit der einem Grundstücksnachbarn erteilten Baugenehmigung; Festsetzungen im Bebauungsplan zum Maß der baulichen Nutzung sind nicht nachbarschützend; Kein Verstoß des Bauvorhabens gegen die im Bebauungsplan festgesetzte Art der Nutzung

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauNVO § 4 Abs. 1; BauNVO § 15 Abs. 1 S. 1; BauNVO § 16 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe

I.