FG Thüringen - Urteil vom 10.04.2019
4 K 442/17
Normen:
EStG § 7g Abs. 4 S. 1;

Erfolgreiche Klage gegen Gewerbesteuermessbescheide; Rückgängigmachung der Herabsetzung von Anschaffungskosten im Zusammenhang mit der Anschaffung eines Pkw für einen Gewerbebetrieb; Keine Verletzung der Verbleibensfrist durch Betriebsaufgabe; Vorzeitige Beendigung des Wirtschaftsjahres mit der Betriebsaufgabe; Ein Rumpfwirtschaftsjahr ist ein vollgültiges Wirtschaftsjahr

FG Thüringen, Urteil vom 10.04.2019 - Aktenzeichen 4 K 442/17

DRsp Nr. 2020/7967

Erfolgreiche Klage gegen Gewerbesteuermessbescheide; Rückgängigmachung der Herabsetzung von Anschaffungskosten im Zusammenhang mit der Anschaffung eines Pkw für einen Gewerbebetrieb; Keine Verletzung der Verbleibensfrist durch Betriebsaufgabe; Vorzeitige Beendigung des Wirtschaftsjahres mit der Betriebsaufgabe; Ein Rumpfwirtschaftsjahr ist ein vollgültiges Wirtschaftsjahr

Normenkette:

EStG § 7g Abs. 4 S. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte zu Recht einen Investitionsabzugsbetrag sowie Sonderabschreibung nach § 7g des Einkommensteuergesetzes (EStG) wegen Betriebsaufgabe und Nichteinhaltung der Nutzungsvoraussetzungen nach § 7g Abs. 4 EStG rückgängig gemacht hat, und insbesondere über die Frage, ob ein Rumpfwirtschaftsjahr ein vollgültiges Wirtschaftsjahr auch für Zwecke des § 7g EStG n. F. ist.

Die in Rheinland-Pfalz wohnende Klägerin betrieb als Einzelunternehmen für Arbeitsmedizin und erzielte daraus Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Sie erklärte zum 15. Juli 2015 die Betriebsaufgabe. Den Gewinn ermittelte sie durch Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG.