Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte zu Recht einen Investitionsabzugsbetrag sowie Sonderabschreibung nach § 7g des Einkommensteuergesetzes (EStG) wegen Betriebsaufgabe und Nichteinhaltung der Nutzungsvoraussetzungen nach § 7g Abs. 4 EStG rückgängig gemacht hat, und insbesondere über die Frage, ob ein Rumpfwirtschaftsjahr ein vollgültiges Wirtschaftsjahr auch für Zwecke des § 7g EStG n. F. ist.
Die in Rheinland-Pfalz wohnende Klägerin betrieb als Einzelunternehmen für Arbeitsmedizin und erzielte daraus Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Sie erklärte zum 15. Juli 2015 die Betriebsaufgabe. Den Gewinn ermittelte sie durch Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG.
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