LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 09.01.2020
2 Sa 360/18
Normen:
BGB § 626 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2; ZPO § 256 Abs. 1; ZPO § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 20.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 667/18

Erfolgreiche Kündigungsschutzklage, da der Nachweis des Betruges zum Nachteil des Arbeitgebers nicht geführt ist

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.01.2020 - Aktenzeichen 2 Sa 360/18

DRsp Nr. 2020/8170

Erfolgreiche Kündigungsschutzklage, da der Nachweis des Betruges zum Nachteil des Arbeitgebers nicht geführt ist

Tenor

I.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 20. September 2018 - 8 Ca 667/18 - wird zurückgewiesen.

II.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 20. September 2018 - 8 Ca 667/18 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert, soweit es die gegen die ordentliche Kündigung vom 16. April 2018 und die gegen die ordentliche Kündigung vom 23. April 2018 gerichtete Kündigungsschutzklage sowie den Weiterbeschäftigungsantrag abgewiesen hat:

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die mit Schreiben der Beklagten vom 16. April 2018 ausgesprochene ordentliche Kündigung zum 30. September 2018 nicht aufgelöst ist.

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die mit Schreiben der Beklagten vom 23. April 2018 ausgesprochene ordentliche Kündigung zum 30. September 2018 nicht aufgelöst ist.

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zur rechtskräftigen Beendigung dieses Rechtsstreits zu den bisherigen Arbeits- und Vertragsbedingungen als Sachbearbeiter weiterzubeschäftigen.

III. IV.