Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 28. November 2019
a)im Schuldspruch dahin gefasst, dass die Angeklagten jeweils der Beihilfe zur Fälschung technischer Aufzeichnungen in Tateinheit mit Beihilfe zur Steuerhinterziehung in acht Fällen schuldig sind;
b)im gesamten Strafausspruch aufgehoben.
2.Die weitergehenden Revisionen werden als unbegründet verworfen.
3.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
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