Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 13. März 2019 mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben
a)in den Fällen II.3. a), b), c), d) und e) der Urteilsgründe (Gewerbesteuer 2011 bis 2015);
b)im Strafausspruch in den Fällen II.2. a), b), c) und d) der Urteilsgründe (Einkommensteuer 2012 bis 2015);
c)im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
2.Die weitergehende Revision wird verworfen.
3.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Wirtschaftsstrafkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts Essen zurückverwiesen.
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