Streitig ist, ob Zuführungen zur Rückstellung für Beitragsrückerstattungen wegen einer geschäftsplanmäßigen Erklärung als erfolgsunabhängig anzusehen sind und deshalb nicht der Abzugsbeschränkung des § 21 Abs. 1 Nr. 1 KStG unterliegen.
Die Klägerin ist ein Krankenversicherungsunternehmen in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft. Sie wurde als ... Krankenversicherungs-Aktiengesellschaft (V) mit Satzung vom 6. Februar 1990 errichtet und am ... 1991 im Handelsregister eingetragen, in den Streitjahren firmierte sie noch unter dieser Bezeichnung. Ihr Wirtschaftsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Sie war in den Streitjahren umsatz- und gewerbesteuerliche, nicht aber körperschaftsteuerliche Organgesellschaft der V Versicherungs-Aktiengesellschaft.
Das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen (
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