BFH - Beschluss vom 25.01.2010
III S 68/08 (PKH)
Normen:
FGO § 57; FGO § 142; ZPO § 114;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 874

Erfolgsaussichten der Rechtsverteidigung eines Kindergeldberechtigten gegen die Rückforderung von an einen Dritten gewährten und an den Berechtigten ausgezahlten Leistungen i.R.e. Antrags auf Prozesskostenhilfe

BFH, Beschluss vom 25.01.2010 - Aktenzeichen III S 68/08 (PKH)

DRsp Nr. 2010/5242

Erfolgsaussichten der Rechtsverteidigung eines Kindergeldberechtigten gegen die Rückforderung von an einen Dritten gewährten und an den Berechtigten ausgezahlten Leistungen i.R.e. Antrags auf Prozesskostenhilfe

NV: Die von der Beigeladenen beabsichtigte Rechtsverteidigung bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg, da nach ständiger Rechtsprechung Kindergeld auch dann vom Leistungsempfänger zurückzufordern ist, wenn es aufgrund seiner Weisung an einen Dritten ausgezahlt wurde und dieser den Erhalt nicht formgerecht bestätigt.

Normenkette:

FGO § 57; FGO § 142; ZPO § 114;

Gründe

I.

Am 2. Februar 1995 beantragte der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) Kindergeld für seinen und der Beigeladenen und Antragstellerin (Beigeladene) Sohn. Mit Antrag auf Kindergeld vom 31. Dezember 1999 teilte der Kläger der Beklagten und Revisionsklägerin (Familienkasse) die Geburt seines zweiten Sohnes am ... 1999 sowie eine neue Bankverbindung (Kontonummer und Bankleitzahl) mit. Die Beigeladene erklärte sich mit ihrer Unterschrift damit einverstanden, dass dem bisherigen Berechtigten --dem Kläger-- das Kindergeld auch für das weitere gemeinsame Kind gezahlt wird.