OVG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 18.06.2018
3 O 255/18
Normen:
RVG § 13; RVG § 22 Abs. 1; VV- RVG Nr. 1008;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2018, 751
Vorinstanzen:
VG Magdeburg, vom 14.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 7 E 90/18

Erfolgsaussichten einer Beschwerde gegen die Abänderung eines Kostenfestsetzungsbeschlusses durch das Verwaltungsgericht

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18.06.2018 - Aktenzeichen 3 O 255/18

DRsp Nr. 2018/9264

Erfolgsaussichten einer Beschwerde gegen die Abänderung eines Kostenfestsetzungsbeschlusses durch das Verwaltungsgericht

Normenkette:

RVG § 13; RVG § 22 Abs. 1; VV- RVG Nr. 1008;

Gründe

Die gemäß §§ 165, 151, 146 Abs. 1, Abs. 3 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere fristgerecht (vgl. § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO) eingelegte Beschwerde ist unbegründet. Die durch das Verwaltungsgericht erfolgte Abänderung des Kostenfestsetzungsbeschlusses des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichtes Magdeburg begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

Das Verwaltungsgericht hat auf die Erinnerung des Beklagten zu Recht festgestellt, dass die Kläger die Erstattung einer 0,3-Erhöhungsgebühr nach Nr. 1008 des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (VV- RVG) für die Tätigkeit ihrer Prozessbevollmächtigten in dem Klageverfahren nicht beanspruchen können. Zutreffend hat das Gericht deswegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 19. Dezember 2017 entsprechend abgeändert. Die Erhöhungsgebühr nach Nr. 1008 VV- RVG setzt voraus, dass der Rechtsanwalt in derselben Angelegenheit von mehreren Auftraggebern beauftragt worden ist. Der Gegenstand der anwaltlichen Vertretung war vorliegend jedoch nicht derselbe.