I.
Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) wendet sich dagegen, dass die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) die Festsetzung von Kindergeld für ihre beiden Töchter ab Oktober 2005 aufhob und einen Betrag von 4 004 EUR zurückforderte. Einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) des Aufhebungsbescheides lehnte die Familienkasse ab, der hiergegen eingelegte Einspruch hatte keinen Erfolg. In der Rechtsbehelfsbelehrung der Einspruchsentscheidung vom 29. August 2007 wird auf die Möglichkeit der Klageerhebung hingewiesen.
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