I. Mit Urteil vom 14. Oktober 2011 wies das Finanzgericht (FG) die Klage der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wegen Einkommensteuer 2006 und 2007 ab. In den Entscheidungsgründen heißt es zunächst: "Die Klage ist unzulässig." Nach Auffassung des FG haben die Kläger die am 27. Januar 2011 beim FG eingegangene Klage verspätet erhoben. Die Klagefrist habe am 24. Januar 2011 geendet.
In den Entscheidungsgründen führt das FG ferner aus: "Die Klage ist aber auch nicht begründet." Insoweit verweist das FG im Wesentlichen auf die Ausführungen des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) in den Einspruchsentscheidungen.
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