BFH - Beschluss vom 09.03.2012
VI B 121/11
Normen:
§ 47 Abs 2 FGO; § 115 Abs 2 Nr 3 FGO; § 116 Abs 3 S 3 FGO;
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 14.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1124/11

Erfolgsaussichten einer Nichtzulassungsbeschwerde bzgl. der unrichtigen Beurteilung der Zulässigkeitsfrage durch die Vorinstanz bei zugleicher Ansehung der Klage als unbegründet durch die Vorinstanz

BFH, Beschluss vom 09.03.2012 - Aktenzeichen VI B 121/11

DRsp Nr. 2012/9369

Erfolgsaussichten einer Nichtzulassungsbeschwerde bzgl. der unrichtigen Beurteilung der Zulässigkeitsfrage durch die Vorinstanz bei zugleicher Ansehung der Klage als unbegründet durch die Vorinstanz

1. NV: Weist das FG die Klage zu Unrecht durch Prozessurteil als unzulässig ab, liegt ein Verfahrensfehler vor. 2. NV: Hat das FG die Klage darüber hinaus für unbegründet erachtet, so muss zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde hinsichtlich beider Gesichtspunkte ein Zulassungsgrund dargelegt werden.

Normenkette:

§ 47 Abs 2 FGO; § 115 Abs 2 Nr 3 FGO; § 116 Abs 3 S 3 FGO;

Gründe

I. Mit Urteil vom 14. Oktober 2011 wies das Finanzgericht (FG) die Klage der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wegen Einkommensteuer 2006 und 2007 ab. In den Entscheidungsgründen heißt es zunächst: "Die Klage ist unzulässig." Nach Auffassung des FG haben die Kläger die am 27. Januar 2011 beim FG eingegangene Klage verspätet erhoben. Die Klagefrist habe am 24. Januar 2011 geendet.

In den Entscheidungsgründen führt das FG ferner aus: "Die Klage ist aber auch nicht begründet." Insoweit verweist das FG im Wesentlichen auf die Ausführungen des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) in den Einspruchsentscheidungen.