BFH - Beschluss vom 26.01.2010
III S 11/09 (PKH)
Normen:
FGO § 142; ZPO § 114;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 934

Erfolgsaussichten eines Antrags auf Gewährung von Kindergeld durch einen lediglich geduldeten Ausländer i.R.e. Antrags auf Prozesskostenhilfe

BFH, Beschluss vom 26.01.2010 - Aktenzeichen III S 11/09 (PKH)

DRsp Nr. 2010/5245

Erfolgsaussichten eines Antrags auf Gewährung von Kindergeld durch einen lediglich geduldeten Ausländer i.R.e. Antrags auf Prozesskostenhilfe

1. NV: Macht ein Kläger die Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, weil das FG ihm lediglich die Antwort auf ein an eine Ausländerbehörde gerichtetes Auskunftsersuchen mitgeteilt habe, nicht aber den Inhalt des Ersuchens selbst, so führt diese Rüge nicht zum Erfolg, wenn das FG seine Entscheidung nicht auf Grundlagen gestützt hat, die der Kläger nicht zur Kenntnis nehmen konnte. 2. NV: Das FG braucht einem Beweisermittlungsantrag oder Beweisausforschungsantrag, der so unbestimmt ist, dass im Grunde erst die Beweiserhebung selbst die entscheidungserheblichen Tatsachen und Behauptungen aufdecken soll, in der Regel nicht nachzugehen. 3. NV: Die Rechtsfrage, ob die gesetzliche Neuregelung der Kindergeldberechtigung von Ausländern, deren Aufenthalt ausländerrechtlich oder aufenthaltsrechtlich lediglich geduldet ist, der Verfassung entspricht, ist bereits höchstrichterlich entschieden und hat keine grundsätzliche Bedeutung.

Normenkette:

FGO § 142; ZPO § 114;

Gründe

I.

Die Klägerin und Antragstellerin (Klägerin) begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) und die Beiordnung eines Rechtvertreters für eine noch einzulegende Nichtzulassungsbeschwerde.