VGH Bayern - Beschluss vom 19.02.2020
15 N 17.1566
Normen:
VwGO § 87a Abs. 1 Nr. 3; VwGO § 87a Abs. 3; VwGO § 161 Abs. 2 S. 1;

Erfolgsaussichten eines Normenkontrollantrages des Plannachbarn bei heranrückender Wohnbebauung; Heranrücken der mit der Erweiterung der Ortsabrundungssatzung bezweckten Wohnbebauung; Einschränkungen für die weitere landwirtschaftliche Nutzung angrenzender Flächen

VGH Bayern, Beschluss vom 19.02.2020 - Aktenzeichen 15 N 17.1566

DRsp Nr. 2020/7606

Erfolgsaussichten eines Normenkontrollantrages des Plannachbarn bei heranrückender Wohnbebauung; Heranrücken der mit der Erweiterung der Ortsabrundungssatzung bezweckten Wohnbebauung; Einschränkungen für die weitere landwirtschaftliche Nutzung angrenzender Flächen

Tenor

I.

Das Verfahren wird eingestellt.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

III.

Der Streitwert wird auf 10.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 87a Abs. 1 Nr. 3; VwGO § 87a Abs. 3; VwGO § 161 Abs. 2 S. 1;

Gründe

Der Antragsteller hat den Rechtstreit in der Hauptsache in einem am 2. Dezember 2019 eingegangenem Schriftsatz für erledigt erklärt. Dem Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners wurde ein Abdruck dieser Erklärung verbunden mit dem Hinweis nach § 161 Abs. 2 Satz 2 VwGO zugestellt; der Antragsgegner hat nicht binnen zwei Wochen widersprochen.

Das in der Hauptsache erledigte Verfahren war gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO durch den Berichterstatter (§ 87a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 VwGO) einzustellen. § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO verpflichtet das Gericht, durch Beschluss nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden, der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen.