BFH - Urteil vom 10.06.2010
IV R 19/07
Normen:
EStG § 4 Abs. 2 S. 1; EStG § 13; EStG § 55 Abs. 1; EStG § 55 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 S. 1; EStG § 55 Abs. 6 S. 1;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 01.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 2375/04

Erfolgswirksame Bilanzberichtigung wegen Buchwertabspaltung für früher veräußertes Milchlieferrecht vom Pauschalwert des Grund und Bodens; Billigkeitsregelung für die gewinnwirksame Nachholung von Abspaltung und Ausbuchung eines Buchwerts der in bestandskräftig veranlagter Vergangenheit veräußerten Milchlieferrechte

BFH, Urteil vom 10.06.2010 - Aktenzeichen IV R 19/07

DRsp Nr. 2010/20962

Erfolgswirksame Bilanzberichtigung wegen Buchwertabspaltung für früher veräußertes Milchlieferrecht vom Pauschalwert des Grund und Bodens; Billigkeitsregelung für die gewinnwirksame Nachholung von Abspaltung und Ausbuchung eines Buchwerts der in bestandskräftig veranlagter Vergangenheit veräußerten Milchlieferrechte

1. NV: Für in der Vergangenheit veräußerte Milchlieferrechte darf nicht nachträglich im Wege der Bilanzberichtigung ein Buchwert erfolgswirksam von dem nach § 55 Abs. 1 EStG ermittelten Pauschalwert des Grund und Bodens abgespalten werden. 2. NV: Dem Vertrauensschutz trägt die Billigkeitsregelung der Finanzverwaltung im BMF-Schreiben vom 14. Januar 2003 IV A 6 -S 2134- 52/02, BStBl I 2003, 78 (Rz 22) hinreichend Rechnung.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 2 S. 1; EStG § 13; EStG § 55 Abs. 1; EStG § 55 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 S. 1; EStG § 55 Abs. 6 S. 1;

Gründe

I.

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute. Sie wurden in den Streitjahren (1999 und 2000) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielt Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. Den Gewinn ermittelt er durch Bestandsvergleich (§ 4 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes -- EStG --) für das landwirtschaftliche Normalwirtschaftsjahr (1. Juli bis 30. Juni gemäß § 4a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG).