BFH - Urteil vom 10.06.2010
IV R 32/08
Normen:
EStG § 55 Abs. 1; EStG § 55 Abs. 6;
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein, vom 07.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 172/05

Erfolgswirksame nachträgliche Abspaltung eines Buchwerts für in der Vergangenheit veräußerte Milchlieferrechte von dem nach § 55 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) ermittelten Pauschalwert des Grund und Bodens; Vornahme einer erfolgswirksamen Bilanzberichtigung bei Bilanzierung der Milcherzeugungsflächen mit den Anschaffungskosten

BFH, Urteil vom 10.06.2010 - Aktenzeichen IV R 32/08

DRsp Nr. 2010/17694

Erfolgswirksame nachträgliche Abspaltung eines Buchwerts für in der Vergangenheit veräußerte Milchlieferrechte von dem nach § 55 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) ermittelten Pauschalwert des Grund und Bodens; Vornahme einer erfolgswirksamen Bilanzberichtigung bei Bilanzierung der Milcherzeugungsflächen mit den Anschaffungskosten

1. Von dem nach § 55 Abs. 1 EStG ermittelten Pauschalwert des Grund und Bodens darf nicht nachträglich im Wege der Bilanzberichtigung ein Buchwert für in der Vergangenheit veräußerte Milchlieferrechte erfolgswirksam abgespalten werden. 2. Sind die Milcherzeugungsflächen mit den Anschaffungskosten bilanziert, ist dagegen eine erfolgswirksame Bilanzberichtigung vorzunehmen, soweit dabei nicht berücksichtigt wurde, dass für in der Vergangenheit veräußerte Milchlieferrechte ein anteiliger Buchwert abzuspalten war.

Normenkette:

EStG § 55 Abs. 1; EStG § 55 Abs. 6;

Gründe

I.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Landwirt. In den Wirtschaftsjahren 1995/96 und 1997/98 hatte er einen Teil seiner Milchlieferrechte (Milchquote bzw. Milchreferenzmenge) veräußert. Den daraus erzielten Gewinn hatte er nicht um den anteiligen Buchwert der veräußerten Milchlieferrechte vermindert, der sich aufgrund der Abspaltung vom Buchwert des Grund und Bodens ergibt.