BFH - Beschluss vom 04.04.2011
VIII B 96/10
Normen:
FGO § 65 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 19.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 3196/09

Erforderlicheit der Angabe des Gewinns oder eines bezifferten Antrags für die Bezeichnung des Klagebegehrens einer Anfechtungsklage gegen einen Gewinnfeststellungsbescheid

BFH, Beschluss vom 04.04.2011 - Aktenzeichen VIII B 96/10

DRsp Nr. 2011/9424

Erforderlicheit der Angabe des Gewinns oder eines bezifferten Antrags für die Bezeichnung des Klagebegehrens einer Anfechtungsklage gegen einen Gewinnfeststellungsbescheid

1. NV: Enthält die Klageschrift nur die Anträge, das Vorverfahren für notwendig zu erklären und im Fall der Klageabweisung die Revision zuzulassen und teilt der Kläger bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung ergänzend lediglich mit, der Gewinn sei zu hoch geschätzt, so ist das Klagebegehren jedenfalls dann nicht ausreichend bezeichnet, wenn der Kläger den Einspruch ebenfalls nicht begründet hatte. 2. NV: Das gilt auch dann, wenn der Kläger nach der Beschlagnahme von Unterlagen durch die Staatsanwaltschaft vorübergehend nur unter erschwerten Bedingungen in der Lage ist, die ausstehenden Steuererklärungen zu fertigen.

Normenkette:

FGO § 65 Abs. 1 S. 1;

Gründe