BFH - Beschluss vom 20.04.2010
VI R 44/09
Normen:
FGO § 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a; FGO § 126 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Saarland, vom 09.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1312/04

Erforderlichkeit der Angabe von Gründen tatsächlicher und rechtlicher Art bei Geltendmachung der Unrichtigkeit eines erstinstanzlichen Urteils i.R.e. Revisionsbegründung; Notwendigkeit einer Auseinandersetzung des Revisionsklägers mit den tragenden Gründen eines angefochtenen Urteils; Ausreichen eines bloßen Hinweises auf die Widersprüchlichkeit zwischen dem angefochtenen Urteil und einer konkreten Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) i.R.d. Begründung

BFH, Beschluss vom 20.04.2010 - Aktenzeichen VI R 44/09

DRsp Nr. 2010/8516

Erforderlichkeit der Angabe von Gründen tatsächlicher und rechtlicher Art bei Geltendmachung der Unrichtigkeit eines erstinstanzlichen Urteils i.R.e. Revisionsbegründung; Notwendigkeit einer Auseinandersetzung des Revisionsklägers mit den tragenden Gründen eines angefochtenen Urteils; Ausreichen eines bloßen Hinweises auf die Widersprüchlichkeit zwischen dem angefochtenen Urteil und einer konkreten Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) i.R.d. Begründung

In der Revisionsbegründung müssen die Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art angegeben werden, die das erstinstanzliche Urteil als unrichtig erscheinen lassen sollen. Der Revisionskläger hat sich mit den tragenden Gründen des finanzgerichtlichen Urteils auseinanderzusetzen und darzulegen, weshalb er diese für unrichtig hält. Hierzu reicht der bloße Hinweis, das angefochtene Urteil stehe zu einer (genau bezeichneten) Entscheidung des BFH in Widerspruch, nicht aus.

Normenkette:

FGO § 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a; FGO § 126 Abs. 1;

Gründe

I.