BFH - Beschluss vom 10.06.2010
I B 194/09
Normen:
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 5; KStG § 8 Abs. 1; FGO § 76 Abs. 1; FGO § 82; ZPO § 404; ZPO § 412;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 1823
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 21.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 2118/07

Erforderlichkeit der Einholung eines Sachverständigengutachtens im Verfahren hinsichtlich der Ausübung des Ermessens der Gerichte; Einholung eines Sachverständigengutachtens trotz Unbekanntheit des tatsächlichen Herstellungszeitpunkts von abschreibungsfähigen Anlagen hinsichtlich des maßgeblichen Wertes der Wirtschaftsgüter zum Zeitpunkt der Einlage

BFH, Beschluss vom 10.06.2010 - Aktenzeichen I B 194/09

DRsp Nr. 2010/14488

Erforderlichkeit der Einholung eines Sachverständigengutachtens im Verfahren hinsichtlich der Ausübung des Ermessens der Gerichte; Einholung eines Sachverständigengutachtens trotz Unbekanntheit des tatsächlichen Herstellungszeitpunkts von abschreibungsfähigen Anlagen hinsichtlich des maßgeblichen Wertes der Wirtschaftsgüter zum Zeitpunkt der Einlage

1. NV: Wasserversorgungsanlagen aus Zeiten der DDR, die in ein einen Betrieb gewerblicher Art eingebracht werden, sind mit dem Teilwert anzusetzen und die Nutzungsdauer ist neu zu bestimmen. 2. NV: Allein der Umstand, dass die Klägerin nach Auffassung des FG den Teilwert und die AfA fehlerhaft berechnet hat, berechtigt das FG nicht, ohne weitere Ermittlungen von einem AfA-Betrag von 0 € auszugehen. Zumindest muss das FG, wenn seiner Auffassung nach die tatsächlichen Angaben ungenügend sind, die Klägerin hierauf hinweisen und sie zu weiteren Angaben auffordern.