LSG Bayern - Urteil vom 07.09.2021
L 20 KR 286/19
Normen:
SGG § 110 Abs. 1 S. 2; SGG § 153 Abs. 1; SGB V § 76 Abs. 1 S. 2; SGB V § 13 Abs. 3 S. 1 Alt. 1-2; SGB V § 13 Abs. 3a S. 6-7; SGB V § 2 Abs. 1a S. 1; SGB V § 135; SGG § 75 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 22.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 18 KR 556/18

Erforderlichkeit der Führung des Vollbeweises bezüglich der Unaufschiebbarkeit einer selbstbeschaften LeistungAnspruch auf Kostenerstattung gegenüber der Krankenkasse bei Selbstbeschaffung durch den VersichertenAbsenkung des Beweismaßstabs auf hinreichende Wahrscheinlichkeit bei Selbstbeschaffung durch den KrankenversichertenKostenerstattungsanspruch bei SystemversagenKostentragung einer Notfallbehandlung über einen Kostenerstattungsanspruch gemäß § 13 Abs. 3 SGB VVorliegen eines Befangenheitsantrags bei Äußerung von Bedenken durch eine Partei bezüglich der Unparteilichkeit des Richters

LSG Bayern, Urteil vom 07.09.2021 - Aktenzeichen L 20 KR 286/19

DRsp Nr. 2023/6606

Erforderlichkeit der Führung des Vollbeweises bezüglich der Unaufschiebbarkeit einer selbstbeschaften Leistung Anspruch auf Kostenerstattung gegenüber der Krankenkasse bei Selbstbeschaffung durch den Versicherten Absenkung des Beweismaßstabs auf hinreichende Wahrscheinlichkeit bei Selbstbeschaffung durch den Krankenversicherten Kostenerstattungsanspruch bei Systemversagen Kostentragung einer Notfallbehandlung über einen Kostenerstattungsanspruch gemäß § 13 Abs. 3 SGB V Vorliegen eines Befangenheitsantrags bei Äußerung von Bedenken durch eine Partei bezüglich der Unparteilichkeit des Richters

1. Der für einen Kostenerstattungsanspruch nach § 13 Abs. 3 Satz 1 Alternative 1 SGB V erforderliche Zusammenhang von Systemversagen (hier: Unaufschiebbarkeit) und durch die Selbstbeschaffung entstandener Kostenlast des Versicherten ist im Vollbeweis nachzuweisen. Ein Anlass für eine Absenkung des Beweismaßstabs auf den der (hinreichenden) Wahrscheinlichkeit besteht nicht.