BGH - Urteil vom 17.11.2020
II ZR 68/20
Normen:
HGB § 171 Abs. 2; HGB § 172 Abs. 4;
Vorinstanzen:
LG Augsburg, vom 25.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 81 O 498/18
OLG München, vom 05.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 14 U 3900/18

Erforderlichkeit der Inanspruchnahme des Kommanditisten durch den Insolvenzverwalter i.R.d. Eröffnung des Insolvenzverfahrens

BGH, Urteil vom 17.11.2020 - Aktenzeichen II ZR 68/20

DRsp Nr. 2020/18372

Erforderlichkeit der Inanspruchnahme des Kommanditisten durch den Insolvenzverwalter i.R.d. Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 5. März 2020 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

HGB § 171 Abs. 2; HGB § 172 Abs. 4;

Tatbestand

Der Kläger ist Insolvenzverwalter einer Schiffsfondsgesellschaft in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft (im Folgenden: Schuldnerin), über deren Vermögen mit Beschluss vom 21. Februar 2013 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Der Beklagte, der mit einer Einlage von 15.000 € als Kommanditist an der Schuldnerin beteiligt ist, erhielt in den Jahren 2004 bis 2009 nicht durch Gewinne gedeckte Ausschüttungen in Höhe von insgesamt 12.450 €. Im Rahmen eines Sanierungsprogramms im Jahr 2010 zahlte der Beklagte zunächst 4.500 € und später nochmals 1.400 € an die Schuldnerin zurück. Der Kläger verlangt vom Beklagten unter dem Gesichtspunkt der teilweisen Rückgewähr der geleisteten Kommanditeinlange die noch offene Differenz in Höhe von 6.550 €.