Es wird festgestellt, dass die Reise der Nebenklägervertreterin Rechtsanwältin K. aus Hamburg zur Hauptverhandlung vor dem 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in Leipzig am 19. August 2020 erforderlich ist.
Die Antragstellerin hat als beigeordnete Nebenklägervertreterin (§ 397a Abs. 1 Nr. 2 StPO) der Angehörigen des Getöteten beantragt festzustellen, dass ihre Reise zu der am 19. August 2020 vor dem Senat stattfindenden Hauptverhandlung über die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 14. Februar 2020 erforderlich ist.
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