BFH - Beschluss vom 16.09.2010
XI S 18/10 (PKH)
Normen:
FGO § 62 Abs. 2 S. 1; FGO § 62 Abs. 4; FGO § 142 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 2295

Erforderlichkeit der Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten vor dem Bundesfinanzhof im Hinblick auf die Stellung eines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe

BFH, Beschluss vom 16.09.2010 - Aktenzeichen XI S 18/10 (PKH)

DRsp Nr. 2010/19089

Erforderlichkeit der Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten vor dem Bundesfinanzhof im Hinblick auf die Stellung eines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe

1. NV: Ein an den BFH gerichteter Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist auch zulässig, wenn der Antragsteller in diesem Verfahren nicht durch einen Prozessbevollmächtigten i.S. des § 62 Abs. 2 Satz 1 FGO vertreten wird. 2. NV: Ein Verfahrensmangel kann vorliegen, wenn das FG zu Unrecht durch Prozessurteil statt durch Sachurteil entschieden und dadurch auch den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hat.

Normenkette:

FGO § 62 Abs. 2 S. 1; FGO § 62 Abs. 4; FGO § 142 Abs. 1;

Gründe

I.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage des Antragstellers wegen Umsatzsteuer 2003 wegen Versäumung der Klagefrist als unzulässig ab.

Innerhalb der Beschwerdefrist beantragte der nicht vertretene Antragsteller Prozesskostenhilfe (PKH) für eine noch einzulegende Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision im FG-Urteil. Er macht geltend, das FG habe zu Unrecht die Klage als unzulässig abgewiesen. Er habe die Klagefrist nicht versäumt, weil ihm die Einspruchsentscheidung verspätet zugegangen sei. Beweispflichtig für den Zugang der Einspruchsentscheidung sei der Beklagte (das Finanzamt --FA--); das FG habe die gesetzliche Beweislast umgekehrt. Ferner habe das FG seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.