I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) bezog für ihre 1983 geborene Tochter (T), die während ihrer Schulausbildung bei der Klägerin in A wohnte, Kindergeld. Nach Abschluss der Schulausbildung im Juli 2003 heiratete T ihren im Dezember 1982 geborenen, ebenfalls aus A stammenden Ehemann (M). Beide begannen zum 1. August 2003 eine Ausbildung im gehobenen Verwaltungsdienst des Landes ... und waren jeweils einem ... in B zugewiesen. Im Streitjahr 2004 absolvierten sie in der Zeit von Januar bis Juni einen praktischen Teil der Ausbildung in B, ab Juli waren sie für die theoretische Ausbildung an die Fachhochschule in C abgeordnet. In B hatten T und M zum 1. September 2003 eine 3-Zimmer-Wohnung angemietet, in C hatten sie für die Zeit der theoretischen Ausbildung für "alle im Zeitraum vom 01.07.2004 bis 30.04.2005 liegenden Werktage" eine 2-Zimmer-Wohnung angemietet.
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