BFH - Urteil vom 22.10.2009
III R 48/09
Normen:
EStG § 2 Abs. 2; EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 S. 1, 6; EStG § 32 Abs. 4 S. 2; EStG § 62 Abs. 1; EStG § 63 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
FG Sachsen-Anhalt, vom 22.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 94/06

Erforderlichkeit des Abzuges von Werbungskosten von den Bruttoeinnahmen i.R.d. Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit eines Kindes; Anspruch auf Ersatz der entstandenen Kosten für Fahrten von einer anderen Stelle zur Arbeitsstätte

BFH, Urteil vom 22.10.2009 - Aktenzeichen III R 48/09

DRsp Nr. 2010/3352

Erforderlichkeit des Abzuges von Werbungskosten von den Bruttoeinnahmen i.R.d. Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit eines Kindes; Anspruch auf Ersatz der entstandenen Kosten für Fahrten von einer anderen Stelle zur Arbeitsstätte

Normenkette:

EStG § 2 Abs. 2; EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 S. 1, 6; EStG § 32 Abs. 4 S. 2; EStG § 62 Abs. 1; EStG § 63 Abs. 1 S. 2;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) bezog für ihre 1983 geborene Tochter (T), die während ihrer Schulausbildung bei der Klägerin in A wohnte, Kindergeld. Nach Abschluss der Schulausbildung im Juli 2003 heiratete T ihren im Dezember 1982 geborenen, ebenfalls aus A stammenden Ehemann (M). Beide begannen zum 1. August 2003 eine Ausbildung im gehobenen Verwaltungsdienst des Landes ... und waren jeweils einem ... in B zugewiesen. Im Streitjahr 2004 absolvierten sie in der Zeit von Januar bis Juni einen praktischen Teil der Ausbildung in B, ab Juli waren sie für die theoretische Ausbildung an die Fachhochschule in C abgeordnet. In B hatten T und M zum 1. September 2003 eine 3-Zimmer-Wohnung angemietet, in C hatten sie für die Zeit der theoretischen Ausbildung für "alle im Zeitraum vom 01.07.2004 bis 30.04.2005 liegenden Werktage" eine 2-Zimmer-Wohnung angemietet.