BGH - Beschluss vom 12.03.2020
I ZB 64/19
Normen:
ZPO § 180 S. 1-2; ZPO § 189; ZPO § 233 S. 1; ZPO § 1061 Abs. 1;
Fundstellen:
DB 2020, 1008
FamRB 2020, 280
FamRZ 2020, 1283
GRUR 2020, 776
MDR 2020, 750
WM 2021, 504
WRP 2020, 740
ZMR 2020, 803
Vorinstanzen:
KG, vom 13.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Sch 13/18

Erforderlichkeit des Zugangs des zuzustellenden Originals für den tatsächlichen Zugang als Voraussetzung der Heilung eines Zustellungsmangels; Erfolgreiche Übermittlung einer (elektronischen) Kopie in Form eines Telefaxes, einer Fotokopie oder eines Scans als ausreichend; Führen der bloßen mündlichen Überlieferung oder einer handschriftlichen oder maschinenschriftlichen Abschrift des zuzustellenden Originals wegen der Fehleranfälligkeit einer solchen Übermittlung nicht zur Heilung des Zustellungsmangels

BGH, Beschluss vom 12.03.2020 - Aktenzeichen I ZB 64/19

DRsp Nr. 2020/5686

Erforderlichkeit des Zugangs des zuzustellenden Originals für den tatsächlichen Zugang als Voraussetzung der Heilung eines Zustellungsmangels; Erfolgreiche Übermittlung einer (elektronischen) Kopie in Form eines Telefaxes, einer Fotokopie oder eines Scans als ausreichend; Führen der bloßen mündlichen Überlieferung oder einer handschriftlichen oder maschinenschriftlichen Abschrift des zuzustellenden Originals wegen der Fehleranfälligkeit einer solchen Übermittlung nicht zur Heilung des Zustellungsmangels

Für den tatsächlichen Zugang als Voraussetzung der Heilung eines Zustellungsmangels gemäß § 189 ZPO ist nicht der Zugang des zuzustellenden Originals erforderlich. Die erfolgreiche Übermittlung einer (elektronischen) Kopie in Form - beispielsweise - eines Telefaxes, einer Fotokopie oder eines Scans ist ausreichend. Die bloße mündliche Überlieferung oder eine handschriftliche oder maschinenschriftliche Abschrift des zuzustellenden Originals führen dagegen wegen der Fehleranfälligkeit einer solchen Übermittlung nicht zur Heilung des Zustellungsmangels.

Tenor

Der Antragsgegnerin wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde gewährt.

Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des 12. Zivilsenats des Kammergerichts vom 13. Mai 2019 aufgehoben.