I.
Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine KG, begann im Streitjahr 2004 damit, ein betrieblich genutztes Gebäude um ein neues Treppenhaus zu erweitern; durch die Baumaßnahme vergrößerte sich die Nutzfläche des Gebäudes. Die Planungskosten zog sie bei ihrer Gewinnermittlung für das Streitjahr (2004) als Betriebsausgaben ab. Außerdem bildete sie eine Instandhaltungsrücklage für Maurerarbeiten. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) behandelte die Aufwendungen als nachträgliche Herstellungskosten und stellte den Gewinn der Klägerin entsprechend höher fest.
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