FG Köln, vom 29.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1669/07
Erforderlichkeit einer hinreichend konkretisierten Investition zur Annahme einer den Gewinn mindernden Rücklage (Ansparabschreibung) nach § 7g Abs. 3 S. 1 Einkommensteuergesetz (EStG)
BFH, Beschluss vom 06.09.2010 - Aktenzeichen IV B 104/09
DRsp Nr. 2010/20061
Erforderlichkeit einer hinreichend konkretisierten Investition zur Annahme einer den Gewinn mindernden Rücklage (Ansparabschreibung) nach § 7g Abs. 3 S. 1 Einkommensteuergesetz (EStG)
1. NV: Eine Ansparabschreibung begünstigt keine Investition "ins Blaue", sondern setzt voraus, dass die geplante Investition nach Art, Umfang und Investitionszeitpunkt hinreichend konkretisiert, (noch) durchführbar und objektiv möglich ist.2. NV: Eine Divergenz in der Würdigung von Tatsachen, die fehlerhafte Umsetzung von Rechtsprechungsgrundsätzen auf die Besonderheiten des Einzelfalls oder bloße Subsumtionsfehler des FG führen nicht zur Zulassung der Revision.
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg. Es ist bereits zweifelhaft, ob die Beschwerde den Darlegungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genügt. Jedenfalls ist die Beschwerde unbegründet.
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