I.
Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) erbte von ihrem im August 1999 verstorbenen Ehemann u.a. einen Anteil an einem unbebauten Grundstück. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) legte der gesonderten Feststellung des Grundstückswerts dieses Anteils den Bodenrichtwert auf den 1. Januar 1996 von 30 DM je qm abzüglich eines Abschlags von 20 v.H. zugrunde. Der Einspruch blieb erfolglos.
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