BFH - Beschluss vom 30.03.2009
II B 168/08
Normen:
FGO § 52a; BewG a.F. § 138; BewG a.F. § 145 Abs. 3 S. 3;
Fundstellen:
BB 2009, 1340
BB 2009, 1398
BFH/NV 2009, 1037
BFHE 224, 401
BStBl II 2009, 670
DB 2009, 1163
NJW 2009, 1903
ZEV 2009, 315
Vorinstanzen:
FG Sachsen-Anhalt, vom 07.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 764/03

Erforderlichkeit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Falle einer elektronischen Übermittlung eines Rechtsmittels und anderer bestimmender Schriftsätze an den Bundesfinanzhof (BFH); Revisionsgerichtliche Klärungsbedürftigkeit des Ermittlungszeitpunkts der Wertverhältnisse für den Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts von unbebauten Grundstücken für Bewertungsstichtage vor dem 1.1.2007

BFH, Beschluss vom 30.03.2009 - Aktenzeichen II B 168/08

DRsp Nr. 2009/10309

Erforderlichkeit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Falle einer elektronischen Übermittlung eines Rechtsmittels und anderer bestimmender Schriftsätze an den Bundesfinanzhof (BFH); Revisionsgerichtliche Klärungsbedürftigkeit des Ermittlungszeitpunkts der Wertverhältnisse für den Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts von unbebauten Grundstücken für Bewertungsstichtage vor dem 1.1.2007

1. Rechtsmittel und andere bestimmende Schriftsätze können derzeit an den BFH elektronisch übermittelt werden, ohne dass die Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur erforderlich ist. 2. Es bedarf der Klärung in einem Revisionsverfahren, ob es für den Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts von unbebauten Grundstücken für Bewertungsstichtage vor dem 1. Januar 2007 auf die Wertverhältnisse am Bewertungsstichtag oder am 1. Januar 1996 ankommt.

Normenkette:

FGO § 52a; BewG a.F. § 138; BewG a.F. § 145 Abs. 3 S. 3;

Gründe:

I.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) erbte von ihrem im August 1999 verstorbenen Ehemann u.a. einen Anteil an einem unbebauten Grundstück. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) legte der gesonderten Feststellung des Grundstückswerts dieses Anteils den Bodenrichtwert auf den 1. Januar 1996 von 30 DM je qm abzüglich eines Abschlags von 20 v.H. zugrunde. Der Einspruch blieb erfolglos.