FG Hamburg, vom 16.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 192/09
Erforderlichkeit einer Wertaufholung nach Einbringung von Wirtschaftsgütern zum Buchwert
BFH, Urteil vom 11.07.2012 - Aktenzeichen I R 50/11
DRsp Nr. 2012/21574
Erforderlichkeit einer Wertaufholung nach Einbringung von Wirtschaftsgütern zum Buchwert
1. NV: Bewertungsobergrenze für Zuschreibungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 i.V.m. Nr. 2 Sätze 1 und 2 EStG 2002 sind grundsätzlich jeweils die Anschaffungs- oder Herstellungskosten derjenigen Wirtschaftsgüter, um deren Bewertung es geht. Die im Fall einer Verschmelzung anzusetzenden (fiktiven) Anschaffungskosten nach § 13 Abs. 1UmwStG 2002 bilden die "neue" Bewertungsobergrenze für die Wertaufholungsverpflichtung. Diese geht damit nicht auf die "neu" angeschafften Anteile über. 2. NV: § 13 Abs. 1UmwStG 2002 ist auch im Fall einer Abwärtsverschmelzung (sog. Downstream Merger) anzuwenden (entgegen BMF-Schreiben vom 25. März 1998 BStBl I 1998, 268 Tz. 11.28; vom 16. Dezember 2003 BStBl I 2003, 786 Rz. 15).
§ 13 Abs. 1UmwStG 2002 gilt auch im Falle einer Abwärts-Verschmelzung der Mutter- auf die Tochtergesellschaft (sog. Down-stream-Merger). Eine Wertaufholungspflicht besteht dabei in aller Regel nicht.