I.
Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) bezog für seine Tochter Kindergeld. Mit Bescheid vom 6. Februar 2008 hob die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) die Festsetzung auf, weil der Kläger keinen Ausbildungsnachweis vorgelegt hatte und auch die Erklärung zu den Einkünften der Tochter fehlte. Dagegen wandte sich der Kläger mit seinem Einspruch, der allerdings nach Ansicht der Familienkasse verspätet war. Im anschließenden Klageverfahren machte der Kläger geltend, er habe das Einspruchsschreiben noch innerhalb der Rechtsbehelfsfrist persönlich bei der Familienkasse abgegeben. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Es war der Überzeugung, dass das Einspruchsschreiben nicht fristgemäß eingegangen war.
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