BFH - Beschluss vom 02.02.2010
III B 20/09
Normen:
EStG § 70 Abs. 1; AO § 155 Abs. 1; AO § 155 Abs. 4; AO § 157 Abs. 1 S. 3; AO § 357 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 830
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 11.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 1500/08

Erforderlichkeit eines Hinweises auf die Möglichkeit einer Einspruchseinlegung in elektronischer Form trotz Erwähnung der Internetadresse in der Fußzeile eines Bescheides

BFH, Beschluss vom 02.02.2010 - Aktenzeichen III B 20/09

DRsp Nr. 2010/5636

Erforderlichkeit eines Hinweises auf die Möglichkeit einer Einspruchseinlegung in elektronischer Form trotz Erwähnung der Internetadresse in der Fußzeile eines Bescheides

NV: Eine Rechtsbehelfsbelehrung, die den Wortlaut des § 357 Abs. 1 AO wiedergibt und die Informationen zu Beginn und Dauer der Rechtsmittelfrist enthält, ist ausreichend. Einen Hinweis auf die etwaige Möglichkeit der Rechtsbehelfseinlegung per E-Mail braucht sie nicht zu enthalten.

Normenkette:

EStG § 70 Abs. 1; AO § 155 Abs. 1; AO § 155 Abs. 4; AO § 157 Abs. 1 S. 3; AO § 357 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) bezog für seine Tochter Kindergeld. Mit Bescheid vom 6. Februar 2008 hob die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) die Festsetzung auf, weil der Kläger keinen Ausbildungsnachweis vorgelegt hatte und auch die Erklärung zu den Einkünften der Tochter fehlte. Dagegen wandte sich der Kläger mit seinem Einspruch, der allerdings nach Ansicht der Familienkasse verspätet war. Im anschließenden Klageverfahren machte der Kläger geltend, er habe das Einspruchsschreiben noch innerhalb der Rechtsbehelfsfrist persönlich bei der Familienkasse abgegeben. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Es war der Überzeugung, dass das Einspruchsschreiben nicht fristgemäß eingegangen war.