BFH - Beschluss vom 05.02.2010
VIII B 139/08
Normen:
AO § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. a; AO § 348 Nr. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 831
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 11.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 3560/07

Erforderlichkeit erneuter Prüfung von bereits im Einspruchsverfahren geprüften Tatsachenfragen und Rechtsfragen als Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung im Änderungsverfahren

BFH, Beschluss vom 05.02.2010 - Aktenzeichen VIII B 139/08

DRsp Nr. 2010/5220

Erforderlichkeit erneuter Prüfung von bereits im Einspruchsverfahren geprüften Tatsachenfragen und Rechtsfragen als Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung im Änderungsverfahren

1 NV: Tatfragen und Rechtsfragen, über die in der Einspruchsentscheidung bereits entschieden wurde, sind regelmäßig nicht wegen eines Antrag auf Änderungsfestsetzung nach § 172 AO erneut zu prüfen. 2. NV: Neue materiell-rechtliche Gesichtspunkte, die erstmals nach Ergehen einer Einspruchsentscheidung in einem Änderungsverfahren vorgebracht werden, müssen nicht weiter geprüft werden, wenn der Steuerpflichtige keine hinreichenden sachlichen Anhaltspunkte für die Richtigkeit seiner Behauptungen liefert.

Normenkette:

AO § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. a; AO § 348 Nr. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--), verpflichtet ist, auf einen Antrag des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) hin den Gewinnfeststellungsbescheid für das Streitjahr (2000) in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22. Februar 2007 nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a der Abgabenordnung (AO) zu ändern.