FG Sachsen - Urteil vom 01.08.2018
6 K 282/18
Normen:
EStG § 7i Abs. 1 S. 1-2 und S. 5;

Erforderlichkeit von Aufwendungen nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung bzgl. Reduzierung der Funktionsträgergebühren

FG Sachsen, Urteil vom 01.08.2018 - Aktenzeichen 6 K 282/18

DRsp Nr. 2022/16756

Erforderlichkeit von Aufwendungen nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung bzgl. Reduzierung der Funktionsträgergebühren

Tenor

1.

Der Feststellungsbescheid vom 13.11.2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 25.01.2018 wird dahin geändert, dass als Besteuerungsgrundlagen neben dem angenommenen Bodenwert in Höhe von 29.586 € eine Altbausubstanz im Wert von 76.176,15 €, Sanierungsaufwendungen nach §§ 7i, 10f EStG in Höhe von 174.566,85 € und nach § 10g EStG begünstigte Außenanlagen in Höhe von 15.531 € festzustellen sind. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 3/5 und der Beklagte zu 2/5.

3.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Normenkette:

EStG § 7i Abs. 1 S. 1-2 und S. 5;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über den geänderten Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Grundlagen über die Einkommensbesteuerung und für die Festsetzung der Investitionszulage nach der Verordnung zu § 180 Abs. 2 Abgabenordnung - AO - vom 13.11.2017 (Feststellungsbescheid 2017).