BFH - Urteil vom 27.01.2010
I R 103/08
Normen:
VBL-Satzung § 65 Abs. 1; KStG § 8 Abs. 1; EStG § 4 Abs. 1; EStG § 5 Abs. 1 S. 1; HGB § 249 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 26.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 1660/05

Erforderlichkeit von Rückstellungen in einer Bilanz für ab dem Jahr 2002 an die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) abzuführenden sog. Sanierungsgelder; Berücksichtigung von Rückstellungen für Sanierungsgelder bei der Berechnung von Körperschaftssteuer oder Gewerbesteuer

BFH, Urteil vom 27.01.2010 - Aktenzeichen I R 103/08

DRsp Nr. 2010/5247

Erforderlichkeit von Rückstellungen in einer Bilanz für ab dem Jahr 2002 an die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) abzuführenden sog. Sanierungsgelder; Berücksichtigung von Rückstellungen für Sanierungsgelder bei der Berechnung von Körperschaftssteuer oder Gewerbesteuer

Für die ab dem Jahr 2002 an die VBL abzuführenden sog. Sanierungsgelder waren in den Bilanzen der an der VBL Beteiligten zum 31. Dezember 2001 keine Rückstellungen zu bilden.

Normenkette:

VBL-Satzung § 65 Abs. 1; KStG § 8 Abs. 1; EStG § 4 Abs. 1; EStG § 5 Abs. 1 S. 1; HGB § 249 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Streitpunkt sind Rückstellungen, die die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) und eine ihrer Organgesellschaften in ihren Bilanzen zum 31. Dezember 2001 (Streitjahr) für sog. Sanierungsgelder, die sie künftig an die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) zu erbringen haben, gebildet haben.

Die Klägerin ist eine im Jahr 1998 gegründete GmbH, deren Gesellschafter kommunale Gebietskörperschaften sind. Ihr Gegenstand ist die Energieerzeugung und der Energiehandel zur Weiterlieferung an kommunale Stadtwerke. Die Klägerin ist Organträgerin einer körperschaftsteuerlichen Organschaft mit der O-GmbH.

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