FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 17.03.2009
5 K 5213/08
Normen:
FGO § 56 Abs. 2, § 155; ZPO § 85 Abs. 2; FGO § 56 Abs. 2; FGO § 155; ZPO § 85 Abs. 2;
Fundstellen:
EFG 2009, 1579

Erfordernis der eigenverantwortlichen Kontrolle eines Fristablaufs durch Bevollmächtigten

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.03.2009 - Aktenzeichen 5 K 5213/08

DRsp Nr. 2009/17617

Erfordernis der eigenverantwortlichen Kontrolle eines Fristablaufs durch Bevollmächtigten

Wird die Einspruchsfrist versäumt, weil der Bevollmächtigte die ihm auf elektronischem Wege zugeleitete Einspruchsentscheidung nicht zur Kenntnis genommen hat, kann die Pflichtverletzung der fehlenden Kenntnisnahme und Sicherstellung der fristgerechten Bearbeitung fristgebundener Schriftstücke nicht damit i. S. d. § 56 Abs. 2 FGO entschuldigt werden, dass dem Bevollmächtigten das Schriftstück in seiner ursprünglichen Form aufgrund der Notierung der Klagefrist in einem gesondertem elektronischen Fristenkalender durch die Mitarbeiter später noch einmal vorgelegt wird (zweigleisige Büroorganisation). Der Bevollmächtigte ist verpflichtet, den Fristenablauf eigenverantwortlich zu kontrollieren, wenn und sobald ihm eine Fristsache zur Bearbeitung vorgelegt wird.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern auferlegt.

Normenkette:

FGO § 56 Abs. 2, § 155; ZPO § 85 Abs. 2; FGO § 56 Abs. 2; FGO § 155; ZPO § 85 Abs. 2;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Veranlagung der Kläger zur Einkommensteuer 1999.