Streitig ist die Ermittlung des Grundbesitzwerts.
Der Onkel des Klägers war der Eigentümer des auf der Gemarkung E. belegenen Grundstücks FlSt. Nr. x/5 (L.straße x/1, ... V.). Das Grundstück umfasst eine Fläche von 414 qm. Das Grundstück war ferner durch Veränderungsnachweis des Staatlichen Vermessungsamts B. 1996/4 vom 13. März 1996 von dem Grundstück FlSt. Nr. x/4, das ebenfalls Onkel des Klägers gehörte und schon seit Jahren bebaut war, abgetrennt und neu gebildet worden.
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