FG Sachsen - Urteil vom 24.01.2007
7 K 46/04
Normen:
MinöStV § 53 Abs. 1 Nr. 1, 3 ; BGB § 284 Abs. 3 § 286 Abs. 1, 2 ;

Erfordernis der Einleitung gerichtlicher Schritte zur Sicherung eines Mineralölsteuervergütungsanspruchs auch bei Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung über das Vermögen eines Abnehmers; Anforderungen an eine Mahnung i.S. von § 53 Abs. 1 Nr. 3 MinöStV

FG Sachsen, Urteil vom 24.01.2007 - Aktenzeichen 7 K 46/04

DRsp Nr. 2007/12962

Erfordernis der Einleitung gerichtlicher Schritte zur Sicherung eines Mineralölsteuervergütungsanspruchs auch bei Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung über das Vermögen eines Abnehmers; Anforderungen an eine Mahnung i.S. von § 53 Abs. 1 Nr. 3 MinöStV

1. Der Mineralöllieferant ist zur Erhaltung des Mineralölsteuervergütungsanspruchs bei Zahlungsausfall des Abnehmers nach § 53 Abs. 1 Nr. 3 MinöStV auch dann zur Einleitung von gerichtlichen Schritten (z.B. Erwirken eines Mahnbescheides) verpflichtet, wenn aufgrund eines eigenen Antrags des Abnehmers ein vorläufiges Insolvenzverfahren angeordnet worden ist. Ist ein kurz zuvor erhaltener Scheck des Abnehmers mangels Deckung nicht eingelöst worden und hat eine Auskunftei kurz nach Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung für den Abnehmer den niedrigst möglichen Bonitätsindex sowie die Ergreifung von Zwangsmaßnahmen durch andere Gläubiger mitgeteilt, so durfte sich der Lieferant nicht darauf beschränken, die tatsächliche Eröffnung des Insolvenzverfahrens abzuwarten und seine Forderungen erst danach mittels Anmeldung zur Tabelle gerichtlich geltend zu machen.