I.
Die Klägerin wendet sich gegen die Erhebung von Einfuhrabgaben. Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer Antidumpingzoll-Verordnung für bestimmte zubereitete oder haltbar gemachte Citrusfrüchte (Ware) mit Ursprung in der VR China. Bei der Ware handelt es sich - nach den nicht bestrittenen Angaben der Klägerin - um Mandarinenkonserven.
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