BFH - Beschluss vom 12.05.2010
IV B 137/08
Normen:
FGO § 96 Abs. 1 S. 1 Hs. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 1850
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 29.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1442/07

Erfordernis einer Darlegung von konkreten Tatsachen für eine weitere Ermittlung im Hinblick auf eine Rüge bzgl. der Verpflichtung zur Sachverhaltsermittlung; Erhaltung eines landwirtschaftlich genutzten Grundstücks bei Nutzungsänderung als landwirtschaftliches Betriebsvermögen ohne ausdrückliche Entnahmehandlung

BFH, Beschluss vom 12.05.2010 - Aktenzeichen IV B 137/08

DRsp Nr. 2010/14110

Erfordernis einer Darlegung von konkreten Tatsachen für eine weitere Ermittlung im Hinblick auf eine Rüge bzgl. der Verpflichtung zur Sachverhaltsermittlung; Erhaltung eines landwirtschaftlich genutzten Grundstücks bei Nutzungsänderung als landwirtschaftliches Betriebsvermögen ohne ausdrückliche Entnahmehandlung

1. NV: Zu den Voraussetzungen eines Verstoßes gegen die Verpflichtung zur Berücksichtigung des gesamten Akteninhaltes. 2. NV: Ein landwirtschaftlicher Betrieb wird nicht allein dadurch aufgegeben, dass der Landwirt nur noch im Nebenerwerb tätig wird oder die Selbstbewirtschaftung einstellt. 3. NV: Eine zwischen Eheleuten bestehende Errungenschaftsgemeinschaft kann auch bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben als Mitunternehmerschaft anzusehen sein.

Normenkette:

FGO § 96 Abs. 1 S. 1 Hs. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe

Die Beschwerde ist nicht begründet. Die Revision kann nicht wegen eines Verfahrensmangels zugelassen werden.

1.

Nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision nur zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. In der Begründung der Beschwerde müssen die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). Dazu müssen die Tatsachen genau angegeben werden, die den Mangel ergeben (Gräber/Ruban, , 6. Aufl., § Rz 48, m.w.N.).