BFH - Urteil vom 11.08.2010
IX R 3/10
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1, 2; EStG § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; AO § 165 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 28.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 1214/07

Erfordernis einer Einkünfteerzielungsabsicht bei der langjährigen Renovierung eines Hauses i.R.d. Geltendmachung von Aufwendungen für Renovierung und Instandhaltung

BFH, Urteil vom 11.08.2010 - Aktenzeichen IX R 3/10

DRsp Nr. 2010/19680

Erfordernis einer Einkünfteerzielungsabsicht bei der langjährigen Renovierung eines Hauses i.R.d. Geltendmachung von Aufwendungen für Renovierung und Instandhaltung

Eine vorangegangene Vermietung von später in einer größeren Wohneinheit aufgegangenen Wohnräumen entfaltet keine Indizwirkung für eine Einkünfteerzielungsabsicht bezogen auf das Gesamtobjekt.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1, 2; EStG § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; AO § 165 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger), zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute, erzielen Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit.