KG - Beschluss vom 22.04.2024
2 U 16/22
Normen:
AMG § 52a Abs. 1 S. 1; BGB § 134;
Fundstellen:
NJ 2024, 271
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 18.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 382/19

Erfordernis einer Erlaubnis zum Betreiben eines Großhandels mit Arzneimitteln; Nichtigkeit des Vertrags wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot (hier: Exklusivvertriebsvertrag)

KG, Beschluss vom 22.04.2024 - Aktenzeichen 2 U 16/22

DRsp Nr. 2024/7875

Erfordernis einer Erlaubnis zum Betreiben eines Großhandels mit Arzneimitteln; Nichtigkeit des Vertrags wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot (hier: Exklusivvertriebsvertrag)

Eine geschäftsansässige Kapitalgesellschaft russischen Rechts ist aufgrund Art. 17 der Haager Übereinkommen über den Zivilprozess (HZPÜ) als Regelung i.S.d. Ausnahmetatbestandes des § 110 Abs. 2 Nr. 1 ZPO von der Verpflichtung zur Leistung einer Prozesskostensicherheit befreit. Nach § 52a Abs. 1 S. 1 AMG benötigt ein Unternehmen eine Erlaubnis, wenn es einen Großhandel mit Arzneimitteln betreibt. Unter Großhandel mit Arzneimitteln ist nach § 4 Abs. 22 AMG ein solcher zu verstehen, welcher jede berufs- oder gewerbsmäßig ausgeübte Tätigkeit von Personen zu verstehen ist, die, ohne Großhandel zu betreiben, selbständig und im fremden Namen mit Arzneimitteln handeln, ohne dass sie die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Arzneimittel haben. Für den Tatbestand der "Abgabe" i.S.d. § 4 ABs. 22 AMG ist es nicht maßgeblich, ob der Großhändler selbst ursprünglich eigene Verfügungsgewalt an dem abgegebenen Arzneimittel hat.

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten zu 1) gegen das Urteil des Landgerichts B. vom 18.01.2022, Aktenzeichen 24 O 382/19, wird zurückgewiesen.