FG Sachsen - Urteil vom 19.06.2000
6 K 1526/98
Normen:
StBerG § 36 Abs. 1 Nr. 2 ; StBerG § 36 Abs. 2 Nr. 1 ; StBerG § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 ; StBerG § 23 Abs. 3 S. 2 ; EinigungsV Art. 37 Abs. 1 S. 2 ; EinigungsV Art. 37 Abs. 1 S. 3 ; DVStB § 7 Abs. 4 S. 1 ; DVStB § 4 Abs. 3 S. 2 ;

Erfordernis einer Gleichwertigkeitsbescheinigung für DDR-Hochschulabschluss für Zulassung zur Steuerberaterprüfung; Hauptberuflichkeit der praktischen Tätigkeit i.S. des § 36 Abs. 2 Nr. 1 StBerG

FG Sachsen, Urteil vom 19.06.2000 - Aktenzeichen 6 K 1526/98

DRsp Nr. 2008/17277

Erfordernis einer Gleichwertigkeitsbescheinigung für DDR-Hochschulabschluss für Zulassung zur Steuerberaterprüfung; Hauptberuflichkeit der praktischen Tätigkeit i.S. des § 36 Abs. 2 Nr. 1 StBerG

1. Dem Antrag auf verbindliche Auskunft, ob ein in der DDR absolviertes Studium die Vorbildungsvoraussetzungen für die Zulassung zur Steuerberaterprüfung gem. § 36 Abs. 1 Nr. 2 StBerG erfüllt, ist für den jeweiligen Hochschulabschluss zwingend u.a. eine Gleichwertigkeitsbescheinigung der hierfür zuständigen Kultusbehörde gem. Art. 37 Abs. 1 Satz 3 Einigungsvertrag beizufügen.2. Ist ein mehrere Tätigkeiten ausübender staatlich geprüfter Betriebswirt auch als Beratungsstellenleiter eines Lohnsteuerhilfevereins tätig, kommt es für die Annahme einer hauptberuflichen praktischen Tätigkeit i.S. des § 36 Abs. 2 Nr. 1 StBerG nicht allein auf die Anzahl der Mitglieder des Lohnsteuerhilfevereins an. Die relativ geringfügige und im Übrigen einschlägige Lehrtätigkeit (hier: zwei bis sieben Wochenstunden) sowie die -nicht zu mehr als 50 v.H. vereinnahmende- Tätigkeit als selbständiger Trauerredner stehen der Hauptberuflichkeit der Tätigkeit des Beratungsstellenleiters nicht entgegen.

Normenkette:

StBerG § 36 Abs. 1 Nr. 2 ; StBerG § 36 Abs. 2 Nr. 1 ; StBerG § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 ; StBerG § 23 Abs. 3 S. 2 ; EinigungsV Art. 37 Abs. 1 S. 2 ; EinigungsV Art. 37 Abs. 1 S. 3 ; DVStB § 7 Abs. 4 S. 1 ;