BFH - Beschluss vom 05.03.2010
IV B 82/09
Normen:
FGO § 115 Abs. 2; FGO § 116 Abs. 3 S. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 1265
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 22.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 143/05

Erfordernis einer substantiierten Darlegung zur Begründung des Vorliegens einer klärungsbedürftigen Rechtsfrage

BFH, Beschluss vom 05.03.2010 - Aktenzeichen IV B 82/09

DRsp Nr. 2010/9264

Erfordernis einer substantiierten Darlegung zur Begründung des Vorliegens einer klärungsbedürftigen Rechtsfrage

1. NV: Zur Geltung von § 3c EStG bei Teilwertabschreibungen auf Beteiligungen an Kapitalgesellschaften. 2. NV: Eine sog. nachträgliche Divergenz vermag die Revision nur zu eröffnen, wenn innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist zumindest ein Zulassungsgrund i.S.v. § 115 Abs. 2 FGO schlüssig dargelegt wird.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2; FGO § 116 Abs. 3 S. 3;

Gründe

I.

Zum Betriebsvermögen der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) --T-GbR-- gehörten zwei Anteile (jeweils 50%) an der M-GmbH. Die im Streitjahr (2002) vorgenommene und dem Grunde nach unstreitige Teilwertabschreibung berücksichtigte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) gemäß § 3c Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nur zur Hälfte. Die Klage blieb erfolglos. Die Revision wurde vom Finanzgericht (FG) nicht zugelassen.

II.

Die hiergegen erhobene Beschwerde ist zu verwerfen, da sie nicht den Anforderungen an die Darlegung der in § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genannten Zulassungsgründe genügt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

1.