I.
Zum Betriebsvermögen der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) --T-GbR-- gehörten zwei Anteile (jeweils 50%) an der M-GmbH. Die im Streitjahr (2002) vorgenommene und dem Grunde nach unstreitige Teilwertabschreibung berücksichtigte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) gemäß § 3c Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nur zur Hälfte. Die Klage blieb erfolglos. Die Revision wurde vom Finanzgericht (FG) nicht zugelassen.
II.
Die hiergegen erhobene Beschwerde ist zu verwerfen, da sie nicht den Anforderungen an die Darlegung der in § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genannten Zulassungsgründe genügt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).
1.
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