I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 10. August 2023 -
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses und dessen Beendigung durch verschiedene Erklärungen der Beklagten.
Im März 2023 hat zwischen der Klägerin und Mitarbeitern der Beklagten ein Vorstellungsgespräch stattgefunden. Im Rahmen dieses Vorstellungsgesprächs hat die Klägerin unter anderem angegeben, eine Beschäftigung in einem Umfang von wöchentlich 30 Stunden anzustreben.
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