BGH - Beschluss vom 04.07.2017
VIII ZB 85/16
Normen:
ZPO § 189; ZPO § 233; ZPO § 234 Abs. 1; ZPO § 317 Abs. 1 S. 1; ZPO § 517 Abs. 2 S. 1; ZPO § 520 Abs. 2 S. 1; GG Art. 2 Abs. 1;
Fundstellen:
NJW-RR 2017, 1086
Vorinstanzen:
AG Ratingen, vom 03.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 10 C 430/10
LG Düsseldorf, vom 20.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 23 S 1/16

Erfordernis eines Zustellungswillens für eine wirksame Zustellung der Urteilsabschrift; Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Fristen zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde

BGH, Beschluss vom 04.07.2017 - Aktenzeichen VIII ZB 85/16

DRsp Nr. 2017/10232

Erfordernis eines Zustellungswillens für eine wirksame Zustellung der Urteilsabschrift; Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Fristen zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde

Urteile werden den Parteien in Abschrift zugestellt. Für den Fall einer Streitgenossenschaft ist das Urteil jedem Streitgenossen gesondert, d.h. mit gesonderter Abschrift zuzustellen.

Tenor

Der Beklagten zu 1 wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Fristen zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 23. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 20. Juli 2016 gewährt.

Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten zu 1 wird der vorgenannte Beschluss aufgehoben, soweit zum Nachteil der Beklagten zu 1 erkannt worden ist.

Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde: 21.983,63 €.

Normenkette:

ZPO § 189; ZPO § 233; ZPO § 234 Abs. 1; ZPO § 317 Abs. 1 S. 1; ZPO § 517 Abs. 2 S. 1; ZPO § 520 Abs. 2 S. 1; GG Art. 2 Abs. 1;

Gründe

I.