Der Beklagten zu 1 wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Fristen zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 23. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 20. Juli 2016 gewährt.
Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten zu 1 wird der vorgenannte Beschluss aufgehoben, soweit zum Nachteil der Beklagten zu 1 erkannt worden ist.
Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde: 21.983,63 €.
I.
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