BFH - Beschluss vom 13.07.2010
V S 10/10
Normen:
FGO § 96 Abs. 2; FGO § 116 Abs. 5 S. 2; GG Art. 103 Abs. 1;

Erfordernisse an die Begründung der ablehnenden Entscheidung einer Nichtzulassungsbeschwerde

BFH, Beschluss vom 13.07.2010 - Aktenzeichen V S 10/10

DRsp Nr. 2010/19681

Erfordernisse an die Begründung der ablehnenden Entscheidung einer Nichtzulassungsbeschwerde

NV: Für die Anhörungsrüge gegen den Beschluss, mit dem eine Nichtzulassungsbeschwerde zugewiesen wurde, kommt es nicht auf die Richtigkeit des Beschlusses an.

Normenkette:

FGO § 96 Abs. 2; FGO § 116 Abs. 5 S. 2; GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe

I.

Mit Beschluss vom 7. Mai 2010 V B 148/09 hat der Senat die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers, Beschwerdeführers und Rügeführers (Kläger) gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts (FG) vom 27. November 2009 16 K 11/09 als unbegründet zurückgewiesen. Gegen den Senatsbeschluss wendet sich der Kläger mit seiner Anhörungsrüge.

II.

Die Anhörungsrüge ist unbegründet und deshalb gemäß § 133a Abs. 4 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zurückzuweisen. Die geltend gemachten Verstöße gegen den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (§ 96 Abs. 2 FGO, Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes) liegen nicht vor.