Streitig ist, ob für zwei Reisebusse die Verbleibensvoraussetzungen nach § 2 des Investitionszulagengesetzes 1991 bzw. 1993 - InvZulG - erfüllt sind.
Der Kläger unterhält sowohl in den alten Bundesländern als auch in den neuen Bundesländern (seit 15.11.1991) Betriebsstätten im Rahmen eines Busunternehmens. Für die Betriebsstätte in den neuen Bundesländern in A., schaffte er am 25.05.1992 einen Reisebus (L-xxx) für 492.742 DM an. Gleichzeitig veräußerte er einen in seinem Hauptbetrieb in B.-C. vorhandenen Bus. Am 31.08.1994 kaufte er für die Betriebsstätte in den neuen Bundesländern einen weiteren Bus (L-yyy) für 480.082 DM.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|