FG Münster - Urteil vom 19.08.2022
3 K 2935/20 Erb
Normen:
ErbStG § 13 Abs. 1 Nr. 2 S. 1 Buchst. a) und S. 2;

Erfüllen der Voraussetzungen für die partielle Steuerbefreiung hinsichtlich des historischen Grundbesitzes

FG Münster, Urteil vom 19.08.2022 - Aktenzeichen 3 K 2935/20 Erb

DRsp Nr. 2022/13369

Erfüllen der Voraussetzungen für die partielle Steuerbefreiung hinsichtlich des historischen Grundbesitzes

Tenor

Der Beklagte wird verpflichtet - unter Aufhebung des Bescheides vom 20.05.2020 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 18.09.2020 - die Erbschaftsteuerfestsetzung nach dem Ehemann der Klägerin dahingehend zu ändern, dass das Grundstück G1 in [...] L-Stadt lediglich mit 15 v. H. des festgestellten Werts angesetzt wird.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

ErbStG § 13 Abs. 1 Nr. 2 S. 1 Buchst. a) und S. 2;

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Änderung der Erbschaftsteuerfestsetzung nach ihrem Ehemann dahingehend, dass historischer Grundbesitz in L-Stadt nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Buchst. a des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG) im Umfang von 85 v. H. des Wertes als steuerfrei berücksichtigt wird.